Berufsbetreuung was ist das?
Berufsbetreuer werden vom zuständigen Amtsgericht bestellt. Wir beraten, unterstützen und vertreten volljährige Menschen, die aufgrund von festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder bei körperliche Behinderung an der Ausübung ihrer Rechte und Handlungsfähigkeiten gehindert sind und dadurch ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst war nehmen können.
Wir Berufsbetreuer unterstützen den betroffenen Menschen rechtlich, zum Beispiel bei der Vertretung vor Behörden, Institutionen oder der Organisation von pflegerischen Diensten, der Regelung von Finanzen oder die Einwilligung in ärztliche Behandlungen.
Das heutige Betreuungsrecht trat 2023 in Kraft und löste damit das alte Betreuungsrecht von 1992 und davor das damals sehr umstrittene Vormundschaftsrecht ab. Seit dem Jahr 1992 gibt es keine Entmündigungen mehr. Eine Betreuung wird nur für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Aufgabenkreise/Aufgabenbereiche eingerichtet, also auf die individuellen Bedürfnisse eines jeden Betreuten zugeschnitten.
Der Wunsch und Wille des betreuten Menschen sind für uns Berufsbetreuer handlungsweisend, es sei denn, sie laufen dem Wohl des betreuten Menschen zuwider.
Aufgabenkreise der Betreuung:
Eine Betreuung kann für einen einzelnen oder auch mehrere Aufgabenkreise/Aufgabenbereiche angeordnet werden. Nur für die eingerichteten Aufgabenkreise ist der Betreuer zuständig. In allen anderen Bereichen handeln die Betreuten selbstverantwortlich. Innerhalb der Aufgabenkreise kann der Berufsbetreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (§ 1823 BGB).
Besonderheit des Einwilligungsvorbehalt:
Bei einer gesetzlichen Betreuung bleibt die betreute Person geschäftsfähig, es sei denn, die Geschäftsfähigkeit wurde durch einen Arzt (Gutachter im Auftrag des Gericht) medizinisch ausgeschlossen. Wenn es jedoch zur Abwendung von erheblichen Gefahren für die Person oder das Vermögen der betreuten Person erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. In diesem besonderen Fall bedürfen Erklärungen der betreuten Person der Einwilligung des Betreuers, um rechtswirksam zu werden.
Es gibt jedoch 4 Ausnahmen, die nicht mit einem Einwilligungsvorbehalt versehen werden können (§1825 BGB):
- Geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. Einkäufe von Lebensmitteln)
- Eheschließung
- Anfechtung und Aufhebung eines Erbvertrages
- Erstellen von Testamenten
Beratung zum Thema rechtiche Betreuung:
Das Betreuungsgericht, ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Das Betreuungsgericht Ihres Bezirkes, ist zuständig für Betreuungsangelegenheiten.
Information, Beratung und Aufklärung gibt es bei
- den Rechtspflegern bei den Betreuungsgerichten
- den Betreuungsbehörden in den Bezirksämtern in Berlin
- Betreuungsvereinen
- oder natürlich können Sie auch uns Fragen, denn einen Betreuer können Sie sich auch selbst aussuchen. Treten Sie mit uns in Kontakt, wir beraten Sie gern.
Auf der Website vom Land Berlin unter www.service.berlin.de finden Sie ebenfalls Informationen zur Einrichtung einer Betreuung und eine Liste der Berliner Amtsgerichte bzw. Betreuungsgerichte.
Weiterhin hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ein Informationsheft "Betreuungsrecht" herausgegeben und kann unter www.bmj.de, Suchbegriff Betreuungsrecht kostenlos heruntergeladen werden.