Die Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach der ständigen Rechtsprechung regelmäßig rechtswidrig. Das Sozialgericht Berlin bestätigt erneut, dass es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt und Verwaltungsträger Befristungen nicht als Standardinstrument einsetzen dürfen. Das Urteil stärkt die Rechte von Leistungsberechtigten und bietet eine klare Argumentationsgrundlage für Widersprüche.
Das Landgericht Berlin II hat entschieden, dass die Ablehnung einer Dauervergütung nicht auf bloße Spekulationen oder organisatorische Bedenken gestützt werden darf. Maßgeblich ist allein, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse voraussichtlich ändern. Bei stabilen Umständen – insbesondere hinsichtlich Mittellosigkeit, Wohnsituation und Betreuungsbedarf – ist die Dauervergütung zu bewilligen.
Das Amtsgericht Wedding hat rechtskräftig entschieden, dass bei verspäteter Auszahlung einer festgesetzten Dauervergütung Verzugszinsen und die Verzugspauschale zu zahlen sind. Die Betreuervergütung ist eine Geldschuld, für die die allgemeinen Verzugsregeln gelten – auch gegenüber der Justiz.
Das Amtsgericht Lichtenberg stärkt die Vorsorgevollmacht und hat der Berliner Sparkasse die Kosten eines Betreuungsverfahrens auferlegt, weil sie eine wirksam erteilte Vollmacht nicht akzeptierte. Gleichzeitig gilt: Auch berufliche Betreuer benötigen keinen zusätzlichen Aufgabenkreis „Postangelegenheiten“, wenn sie im jeweiligen Sachbereich bestellt sind. Wer wirksam bevollmächtigt oder bestellt ist, ist Ansprechpartner – ohne künstliche Zusatzhürden.
Das Sozialgericht Berlin bestätigt erneut seine ständige Rechtsprechung: Die Befristung von Leistungen der Hilfe zur Pflege ist rechtswidrig. Für solche Nebenbestimmungen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; Änderungen sind ausschließlich über § 48 SGB X zu regeln. Trotz klarer und gefestigter Rechtsprechung hält das Sozialamt weiterhin an dieser rechtswidrigen Praxis fest – mit absehbaren Klage- und Kostenfolgen.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 27. Januar 2026 klargestellt, dass Betreuer nicht verpflichtet sind, im Rahmen der Rechnungslegung pauschal Original-Kontoauszüge vorzulegen. Eine geordnete und nachvollziehbare Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben genügt, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten oder Manipulationen bestehen. Der Beschluss macht deutlich, dass der Rechtspfleger hier über das Ziel hinausgeschossen ist. Zwangsgelder dürfen nur auf Grundlage rechtmäßiger und verhältnismäßiger gerichtlicher Anordnungen verhängt werden.
In der Theorie ist die Dauervergütung ein Instrument der Entlastung: weniger Anträge, weniger Bürokratie, planbare Abläufe. In der Praxis zeigt sich aber immer wieder ein anderes Bild: Die Justizverwaltung versucht, sich über gesetzliche Fälligkeitsregeln hinwegzusetzen – und zwar nicht offen, sondern still und beiläufig.
Ein aktueller Fall aus Berlin-Lichtenberg ist dafür ein Paradebeispiel.
Ein aktueller Fall aus Berlin-Lichtenberg ist dafür ein Paradebeispiel.
Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 entschieden, dass die Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX rechtswidrig ist. Leistungen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen sind grundsätzlich unbefristet zu bewilligen, solange sich der Bedarf nicht wesentlich ändert. Weder das Gesamtplanverfahren noch der Hinweis auf regelmäßige Überprüfungen rechtfertigen eine zeitliche Begrenzung der Leistungsbewilligung. Das Urteil stellt klar, dass Verwaltungs- und Verfahrensrisiken nicht zulasten der Leistungsberechtigten gehen dürfen.
Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 klargestellt, dass die regelmäßige Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtswidrig ist. Leistungen nach dem SGB IX sind grundsätzlich unbefristet zu bewilligen, solange sich der Hilfebedarf nicht wesentlich ändert. Weder das Gesamtplanverfahren noch verwaltungsinterne Prüfbedarfe rechtfertigen eine Befristungsautomatik. Das Urteil stärkt damit den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit für Leistungsberechtigte und Betreuer.
Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 13. August 2025 erneut klargestellt, dass die Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtswidrig ist. Leistungen in besonderen Wohnformen dürfen nicht routinemäßig zeitlich begrenzt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine absehbare Bedarfsänderung bestehen. Weder das Gesamtplanverfahren noch allgemeine Prüfempfehlungen rechtfertigen eine Befristung. Das Urteil stärkt die Kontinuität der Eingliederungshilfe und den Vertrauensschutz der Leistungsberechtigten.