Mit Beschluss vom 30.12.2024 (Az. 504 XVII 969/24) hat das Amtsgericht Wedding eine erstmalige, wegweisende Entscheidung getroffen:
Berufsbetreuer haben bei verspäteter Auszahlung einer Dauervergütung Anspruch auf Verzugszinsen und die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
Berufsbetreuer haben bei verspäteter Auszahlung einer Dauervergütung Anspruch auf Verzugszinsen und die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
Mit Beschluss vom 05.06.2024 (Az. 87 T 189/24) hat das Landgericht Berlin eine richtungsweisende Korrektur vorgenommen:
Das Amtsgericht Lichtenberg hat das gesetzliche Ermessen bei der Ablehnung einer Dauervergütung nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
Das Amtsgericht Lichtenberg hat das gesetzliche Ermessen bei der Ablehnung einer Dauervergütung nicht ordnungsgemäß ausgeübt.