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Mit Beschluss vom 30.12.2024 (Az. 504 XVII 969/24) hat das Amtsgericht Wedding eine erstmalige, wegweisende Entscheidung getroffen:
Berufsbetreuer haben bei verspäteter Auszahlung einer Dauervergütung Anspruch auf Verzugszinsen und die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
Mit Beschluss vom 05.06.2024 (Az. 87 T 189/24) hat das Landgericht Berlin eine richtungsweisende Korrektur vorgenommen:

Das Amtsgericht Lichtenberg hat das gesetzliche Ermessen bei der Ablehnung einer Dauervergütung nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
Das Bundessozialgericht stellt klar: Leistungen dürfen nicht allein aus Verwaltungsgründen befristet werden. Das gilt für das Persönliche Budget ebenso wie für Leistungen der Eingliederungshilfe insgesamt, wenn es sich um gesetzliche Pflichtleistungen handelt und keine ausdrückliche Befristungsgrundlage besteht.

Diese Grundsätze gelten auch nach der Reform der Eingliederungshilfe unverändert fort. Der Systemwechsel durch das Bundesteilhabegesetz ändert nichts daran, dass Befristungen nur zulässig sind, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Der bloße Zeitablauf ersetzt keine rechtliche Begründung. § 32 SGB X ist auch im neuen Recht nicht dazu da, interne Organisations- oder Prüfdefizite der Verwaltung auszugleichen.

Unbefristet bedeutet nicht lebenslang: Änderungen sind jederzeit über die vorgesehenen Änderungs- und Aufhebungsregelungen möglich. Wer dennoch pauschal befristet, verlagert das Verwaltungsrisiko rechtswidrig auf die Leistungsberechtigten.

Fazit: Auch nach der Reform bleibt es dabei – Befristungen aus Bequemlichkeit sind rechtswidrig. Eingliederungshilfe dient der Sicherung von Teilhabe, nicht der Fristenverwaltung.
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